Hygienekonzept


Einleitung

Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder sind durch das Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienisch-epidemiologischer Bedeutung.  Sie bedürfen deshalb großer Aufmerksamkeit, um das Wohlbefinden, die Gesundheit und die Erziehung zu hygienischem Verhalten- besonders auch im Hinblick auf Infektionskrankheiten - zu sichern. Übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, ist Zweck des Infektionsschutzgesetzes.  Das Gesetz setzt dabei in hohem Maße neben behördlichen Aufgaben und Zuständigkeiten auch auf die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sowie jedes Einzelnen.
Darüber hinaus ergeben sich aus dem Gesetz konkrete Verpflichtungen für Gemeinschaftseinrichtungen bzw. deren Leitungen, insbesondere aus den §§ 33 bis 36 (zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen).

Hygienemanagement

Der Leiter der Einrichtung trägt die Verantwortung für die Sicherung der hygienischen Erfordernisse und nimmt seine Verantwortung durch Anleitung und Kontrolle wahr.
Die Hygienebeauftragten in der Einrichtung werden durch die Einrichtungs-Leitung und stellvertretende Einrichtungs-Leitung gestellt:
Sabine Langemann (Einrichtungsleitung)

Zu den Aufgaben des Hygienemanagements gehören unter anderem:

  • Erstellung und Aktualisierung des Hygieneplanes
  • Überwachung der Einhaltung der im Hygieneplan festgelegten Maßnahmen
  • Durchführung von Hygienebelehrungen
  • Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Gesundheitsamt und den Eltern

Der Hygieneplan wird jährlich hinsichtlich seiner Aktualität überprüft und ggf.  geändert. Die Überwachung der Einhaltung der Hygienemaßnahmen erfolgt durch Begehungen der Einrichtung routinemäßig mindestens jährlich sowie bei aktuellem Bedarf. Die Ergebnisse werden schriftlich dokumentiert.
Der Hygieneplan ist für alle Beschäftigten jederzeit zugänglich und einsehbar (Waschräume der Kita-Gruppen Bären & Delfine, Hortgruppen, Reinigungsraum für die Raumpflegerin)
Die Beschäftigten werden mindestens einmal pro Jahr hinsichtlich der erforderlichen Hygienemaßnahmen durch die Hygienebeauftragten belehrt. Die Belehrung wird schriftlich zu dokumentiert.

Basishygiene

Hygieneanforderungen an Räume und Ausstattung

  • Die Bauweise der Räumlichkeiten genügt den baurechtlichen Anforderungen im Bundesland Niedersachsen, den Unfallverhütungsvorschriften, den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung sowie den brandschutztechnischen Vorschriften.
  • Fußböden werden feucht gereinigt und desinfiziert. Das gilt für glatte Fußböden und für Teppich- und andere textile Bodenbeläge .
  • Wände in Küchen und Sanitärräumen werden feucht gereinigt und desinfiziert.

Durch eine kontinuierliche planmäßige bauliche Instandhaltung und Renovierung, ist eine präventive notwendige Voraussetzung für jede effektive Reinigung und Desinfektion geschaffen. Schimmelpilzbefall wird umgehend saniert.

Reinigung und Desinfektion

Händehygiene

Hände sind durch ihre vielfältigen Kontakte mit der Umgebung und anderen Menschen die Hauptüberträger von Infektionserregern.

Händewaschen und ggf. Händedesinfektion gehören zu den wichtigsten Maßnahmen der Infektionsverhütung und der Bekämpfung von Infektionen.

Händewaschen reduziert die Keim Zahl auf den Händen.

  • Die Handwaschplätze sind unter den Anforderungen der UVV und der Arbeitsstättenrichtlinie ausgestattet.
  • Es werden flüssige Waschpräparate und Hautpflegemittel aus Spendern
  • Eine Umstellung von Gemeinschaftshandtüchern auf Einmalhandtücher ist im Hortbereich erfolgt. Im Kindergartenbereich hat jedes Kind sein eigenes Handtuch.(durch Abtrennung)
  • Seifenspender werden vor jeder Neu Befüllung gereinigt.

Die hygienische Händedesinfektion dient der Abtötung von Infektionserregern.
Nach Kontamination der Hände mit Krankheitserregern gilt folgende Reihenfolge:

  • Desinfektion
  • Reinigung (Waschen bei Bedarf)

Sichtbare grobe Verschmutzungen (z. B. durch Ausscheidungen) sind vor der Desinfektion mit Zellstoff oder einem desinfektionsmittelgetränkten Einmaltuch zu entfernen. 3-5 ml des Händedesinfektionsmittels in die trockenen Hände einreiben, dabei Fingerkuppen, Fingerzwischenräume, Daumen und Nagelfalze besonders berücksichtigen.
Während der vom Hersteller geforderten Einwirkzeit (in der Regel 30 Sekunden) müssen die Hände vom Desinfektionsmittel feucht gehalten werden. Die Verwendung von Einmalhandschuhen wird bei vorhersehbarem Kontakt mit Ausscheidungen und Blut benutzt.

Personal:

Die gründliche Händereinigung sollte

  • zum Dienstbeginn,
  • nach jeder Verschmutzung,
  • nach Toilettenbenutzung,
  • vor dem Umgang mit Lebensmitteln,
  • vor und nach der Einnahme von Speisen und Getränken,
  • nach intensivem Kontakt mit Kindern, die an Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfekten (Husten, Schnupfen) leiden
  • und nach Tierkontakt erfolgen.

Die hygienische Händedesinfektion ist erforderlich

  • nach Kontakt mit Stuhl, Urin, Erbrochenem, Blut und anderen
  • Körperausscheidungen (z. B. Maßnahmen in Zusammenhang mit der Toilettenbenutzung durch Kinder).
  • Wenn dabei Handschuhe getragen werden, müssen die Hände auch nach Ablegen der Handschuhe desinfiziert werden.
  • In den Sanitärräumen der Kinder und Betreuer gibt es die Möglichkeiten sich die Hände zu desinfizieren (kein unbeaufsichtigter Zugriff durch die Kinder möglich).

Kinder:

  • Jedes Kind erlernt eine ordnungsgemäße Handwaschtechnik.
  • Die gründliche Händereinigung wird
  • nach dem Spielen,
  • nach jeder Verschmutzung,
  • nach der Toilettenbenutzung,
  • nach Kontakt mit Tieren
  • und vor der Esseneinnahme erfolgen.
  • Nach Verunreinigung mit infektiösem Material ist eine Händedesinfektion (z.B. mit Desinfektionsmittelgetränktem Einmaltuch) durchzuführen.

Fußböden und andere Flächen sowie Gegenstände

Die vorschriftsmäßige Reinigung aller relevanten Flächen und Gegenstände in der Kindereinrichtung, werden sorgfältig und ordentlich ausgeführt.

Die Reinigungsmaßnahmen werden wie folgt ausgeführt:

  • Es wird feucht gereinigt (Ausnahme: textile Beläge).
  • Für die Pflege textiler Beläge werden Geräte mit Mikro-oder Absolut Filtern verwendet, Teppichböden täglich absaugen, 2 x jährlich wird eine Feuchtreinigung (Sprüh-Extraktionsmethode) vorgenommen.
  • Es wird die Reinigungsmethode der Zwei-Eimer-Methode benutzt, damit eine Schmutzverschleppung verhindert werden kann.
  • Die Reinigungsmaßnahmen werden in der Regel in Abwesenheit der Kinder durchgeführt.
  • Bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten achten wir auf eine geeignete Benutzung der Schutzkleidung (Handschuhe, Schürze/Kittel) geachtet.
  • Unsere wiederverwendbaren Reinigungsutensilien, wie Wischbezug, Wischtücher und Handtücher werden sachgemäß arbeitstäglich bei 95°C gewaschen.
  • Unsere Reinigungsutensilien, die mehrfach verwendet werden, werden bei uns im Kellerreinigungsschrank trocken und sicher bis zum nächsten Gebrauch gelagert.
  • Auch die Geräte und Reinigungsmittel sowie Desinfektion befinden sich ebenfalls im Kellerreinigungsschrank, wo Unbefugten der Zugang verboten ist.
  • Innerhalb der Einwirkzeit der Desinfektionsmittel-Lösungen werden die Flächen nicht getrocknet- oder nachgewischt.
  • Nach erfolgter Desinfektion wird der Raum gelüftet.

Regelmäßige Desinfektion für bestimmte Bereiche werden durchgeführt, Türen in der Einrichtung und Türklinken im Sanitärbereich sowie Toilettensitze und Fäkalienausgüsse,

  • Für unsere Einrichtung ist es wichtige Voraussetzung, eine gründliche und regelmäßige Reinigung von häufig benutzter Flächen und Gegenstände vor zu weisen, um den guten Hygienestatus zu erhalten.
  • Bei der gezielten Desinfektion handeln wir, wenn ein Krankheitserreger auftritt und Kontaktmöglichkeiten zur Weiterverbreitung besteht, wie z.B. bei Verunreinigungen mit Erbrochenem, Blut, Stuhl oder Urin.
  • In der sofortig gezielten Desinfektion werden die Flächen und Gegenständen unmittelbar bei sichtbarer Verunreinigung durch Körpersekrete, wie z. B. Erbrochenes, Stuhl, Urin oder Blut gereinigt. Hierbei wird zunächst das kontaminierte Material mit einem in Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch gesäubert und das Tuch wird anschließend in den Abfall entsorgt. Danach wird die Fläche, wie auch im Hygieneplan enthalten, durch eine Scheuer-Wisch-Desinfektion desinfiziert.
  • Durch die Hygienebeauftragten und den vorgegebenen Hygieneplan wird darauf Wert gelegt, dass eine effektive Desinfektion erreicht wird. Hierbei wird darauf geachtet, dass es bei der Desinfektionsaufgabe das geeignete Desinfektionsmittel in der vorgeschriebenen Konzentration und Einwirkzeit verwendet wird.
  • Nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt wird das Desinfektionsmittel nach dem Anwendungsgebiet aus der Desinfektionsmittel-Liste des Verband Angewandte Hygiene (VAH-Liste) mit der entsprechenden Konzentration und Einwirkzeit angewandt.
  • In unserer Einrichtung werden die Reinigungs- und Desinfektionspläne Jährlich aktualisiert und gut sichtbar an der Personalraumpinnwand ausgehangen (siehe Anhang I).
  • Die Pläne enthalten den Standard von konkrete Festlegungen zur Reinigung und Desinfektion (was, wann, womit, wie, wer).
  • Beim Auftreten meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten oder bei begründetem Verdacht sind spezielle Maßnahmen erforderlich, dazu arbeiten wir dann mit dem Gesundheitsamt ganz eng zusammen, um eventuell andere Ausführungen durchzuführen die notwendig sind.

Unseren Reinigungsrhythmus haben wir an unserer individuellen Nutzungsart und -intensität angepasst, so dass bei sichtbarer Verschmutzung sofort zu reinigen ist.


Für die routinemäßige Reinigung gelten folgende Orientierungswerte:

  • Die Fußböden der Gruppen-, Übergabe-, Garderoben- und Sanitärräume sind täglich feucht zu wischen.
  • Oberflächen von Gegenständen (Schränke, Heizkörper, Stühle, Regale, Glasflächen) sind regelmäßig gründlich zu reinigen, bei Verschmutzung sofort.
  • Türen incl. Türklinken im Sanitärbereich sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Einrichtungsgegenstände (Spielzeug, wie Lego etc.) sind regelmäßig (2x im Jahr) gründlich zu reinigen, bei Verschmutzung sofort.
  • Der Wickeltisch wird nach der Benutzung desinfiziert und gereinigt.
  • Die schmutzigen Windeln werden in eine Mülltüte verpackt, die dann sofort in den Hausmüll entsorgt werden.
  • Waschbecken, Toilettenbecken und -sitze, Ziehgriffe oder Spültasten und Fäkalienausgüsse sind täglich zu reinigen.
  • Fieberthermometer wird nach der Benutzung gereinigt bzw. nach rektaler Messung desinfiziert.
  • Zahnbürsten und Zahnputzbecher werden personengebunden verwendet, täglich gereinigt und regelmäßig gewechselt. (alle 4 Wochen)
  • Planschbecken wird nach der Benutzung gereinigt.

In den Spiel- und Kuschelecken achten wir besonders streng auf die Hygiene-Maßnahmen. Durch der Hohen Intensität mit dem Kontakt zu den Materialien und Spielgeräten achten wir besonders auf eine tägliche Reinigung .Sofas, Matratzen sind mit geeigneten abnehmbaren und waschbaren Bezügen versehen  und werden regelmäßig, das heißt alle 3 Monate, gewaschen.

Spielsachen und Spielgeräte

  • Bei der Anschaffung von neuen Spielsachen wird darauf Wert gelegt, dass die von ihrer Beschaffenheit her leicht zu reinigen sind.
  • Bei sichtbarer Verschmutzung wird eine sofortige Reinigung, ggf. auch eine Desinfektion erfolgen.
  • Textile Spielsachen sind waschbar.

Zweimal pro Jahr gibt es eine Grundreinigung unter Einbeziehung von Lampen, Fenstern, Heizkörpern, Türen, Teppichböden, Vorhängen, Jalousien, Turngeräten, Rohrleitungen, Verkleidungen, Regalen...).

Bekleidung, Wäschehygiene

Unser Personal achtet darauf, dass es eine den Witterungsverhältnissen angepasste Kleidung sowohl in der Einrichtung als auch im Freien getragen wird. Die Häufigkeit des Wäschewechsels ist vom Verschmutzungsgrad abhängig. Grundsätzlich ist verunreinigte Wäsche sofort zu wechseln.
Darüber hinaus können folgende Richtwerte herangezogen werden:

Reinigungstücher (Raumpflegerin)                           täglich
Handtücher Personengebunden (Raumpflegerin)      wöchentlich              
Matratzen, Kissen u. ä. (Raumpflegerin)                   alle 3 Monate
Geschirrhandtücher (Raumpflegerin)                       täglich

In unserer Einrichtung wird die Wäsche selbst gewaschen (bei mindestens 60°C) und anschließend in einem Trockner getrocknet.

Umgang mit Lebensmitteln

Seit 1. Januar 2006 unterliegen wir der Lebensmittelhygiene Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und haben unseren Standard nach dem HACCP-Konzept (Hazard Analysis and Critical Control Points) seit 1. Juli 2014 angeglichen. Hier durch besteht in der Erhebung einer Risikoanalyse und Ermittlung kritischer Kontrollpunkte ein vorbeugendes System. So werden vorbeugende Kontrollmaßnahmen im Prozess-ablauf für die hygienische Qualität der Lebensmittel der Einrichtung gegenüber gewährleistet.

Das HACCP-Konzept ist Bestandteil der Eigenkontrolle.

  • Warme Speisen müssen bis zur Ausgabe eine Temperatur von ≥ 65°C aufweisen (DIN 10508). Die Küchenkraft hat den Auftrag dieses mit einem Thermostat täglich zu Kontrollieren und zu Dokumentieren. Bei Nichteinhaltung der Temperaturnorm, wird das Essen nicht herausgegeben, sondern zu dem Caterer zurückgeführt.
  • Übriggebliebene Speisen werden durch die Küchenkraft ordnungsgemäß in den Behältern an den Caterer zurückgeführt.
  • Die Anlieferung von Speisen erfolgt durch nur in ordnungsgemäß gereinigten und geschlossenen Behältern.
  • Für die Essen-Ausgabe nutzen wir nur saubere Gerätschaften.
  • Wir werden vom Frischedienst-Malkerei-Dedenhausen mit der Hemme Vollmilch mit 3,7% Fett beliefert.
  • Die benutzten Geschirr- und Besteckteile werden in der Industriespülmaschine mit (65°C) gereinigt.
  • Die Geschirrtücher und Reinigungstücher werden täglich durch unsere Reinigungskraft nach der Benutzung entsprechend gewaschen und getrocknet sowie gewechselt.
  • Unser sauberes Geschirr lagern wir in geschlossenen Schränken.
  • Die Tische werden vor und nach den Mahlzeiten täglich durch die Küchenkraft mit einem sauberen feuchten Reinigungstuch gewischt, das danach gewechselt und gereinigt wird.
  • Die Arbeitsflächen, Essenstransportwagen und Tabletts werden nach der Essen Einnahme durch die Küchenkraft ordnungsgemäß täglich gereinigt.
  • Die Küchenkraft hat den Auftrag die Kühlschränke 1 x Wöchentlich zu Reinigen und Desinfizieren sowie zu Dokumentieren.
  • Kühlschrank-und Gefrierschranktemperatur wird regelmäßig im Kindergarten sowie im Hort kontrolliert und dokumentiert.

Hygienische Anforderungen an das Personal:

  • Alle Mitarbeiter/innen der Einrichtung sollen vor Dienstbeginn, Umgang mit Lebensmitteln, bei Verschmutzung, nach Toilettenbenutzung, nach Tierkontakt die Hände waschen.
  • Bei Verletzungen an den Händen sind beim Umgang mit Lebensmitteln Handschuhe zu tragen.
  • Mitarbeiter mit eitrigen Wunden an den Händen, darf keinen Umgang mit Lebensmitteln haben.
  • Auf Lebensmittel darf nicht gehustet oder geniest werden.
  • Alle Mitarbeiter, die an der Zubereitung von Lebensmitteln beteiligt sind, kennen die Inhalte der Paragraphen 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes und haben eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43.

Verpflegungssysteme

  • Die Einrichtung wird über ein Warmverpflegesystem (Cateringservice) Hier erfolgt die Versorgung von Warm Speisen, die zuvor anderswo in einer Großküche gekocht worden sind und bis zur Abgabe/Ausgabe heiß gehalten werden.

 
Sonstige hygienische Anforderungen

Abfallbeseitigung

  • Durch die Küchen und Reinigungskraft werden die Abfälle getrennt und in gut schließenden Behältnissen gesammelt und mindestens einmal täglich in zentrale Abfallsammelbehälter entsorgt. Der Mülleimer ist mit einem Deckel verschließbar.
  • Die Küchenabfälle werden durch die Küchenkraft täglich oder nach Bedarf sofort in die gegebenen Abfallbehälter entsorgt, um Gerüche, Insekten und Nagetiere zu vermeiden.             

Schädlingsprophylaxe und -bekämpfung

  • Wir achten darauf, die Zuflugsmöglichkeiten für Schädlinge so gering wie möglich zu halten, darüber hinaus ist es uns wichtig, die Verberge Orten zu vermeiden, das Beseitigen baulicher Mängel und die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit in der Kita-Hort Einrichtung. Im Küchenbereich und auf dem Außengelände beugen wir durch Präventionsmaßnahmen jedes Jahr dem Schädlingsbefall vor. Durch regelmäßigen Befalls Kontrollen und die auch dokumentieren werden.
  • Im Küchenbereich besteht eine „Gefahrenanalyse“ Festlegung von Kontrollpunkten in zusammen Arbeit mit dem Gesundheitsamt, diese wird regelmäßig überwacht und auch Dokumentiert. Hierbei nimmt die Küchenkraft täglich eine Sichtkontrolle vor.
  • Bei Feststellung von Schädlingen ermitteln wir sofort die Schädlingsart, wobei Belegexemplare zur Bestimmung über das zuständige Gesundheitsamt an ein entomologisches Labor eingesandt werden können. Von dort aus erfolgt eine sachkundige Beratung zur Schädlingsart und zur Bekämpfung.
  • Bei Befall verständigen wir sofort einen kompetenten Schädlingsbekämpfer, mit der Bekämpfung zu beauftragen.
  • Daher stehen wir auch in einem engen Kontakt mit dem Gesundheitsamt bezüglich der Schädlings-bekämpfung.

Trink/Badewasser

  • In unserer Kita-Hort Einrichtung verwendete Warm- und Kaltwasser für den menschlichen Gebrauch (Trinken, Waschen, Baden) entspricht der Trinkwasserverordnung.
  • Bei Manipulation im Trinkwasserleitungsnetz, bei Rekonstruktion, Erneuerung und langer Nichtnutzung von Trinkwasserleitungen oder Warmwasser-bereitungsanlagen (Boiler) werden beim Gesundheitsamt Wasserproben zur Leitungsüberprüfung und Freigabe beantragt. Dies gilt auch für Wasseranschlüsse auf der Freifläche (Wasserspielplatz), die lange nicht benutzt worden sind (vor Inbetriebnahme im Frühjahr).
  • Die Installationen werden nach den anerkannten Regeln der Technik und nur von bei dem Wasserversorger registrierten Firmen durchgeführt.
  • Das Regenwasser wird bei uns in der Kita-Hort Einrichtung nicht (für den menschlichen Gebrauch) verwendet.

Erlebnisbereiche

Aus hygienischer Sicht sind in unseren Erlebnisbereichen, keine befestigte Flächen (z. T. Holz/Fliesen) mit Bodeneinlauf versprüht, verregnet oder verrieselt wird.

  • Wir achten darauf, dass das genutzte Bodenmaterial frei von groben Verunreinigungen wie Tier Kot ist.
  • Bei groben Verunreinigungen wechseln wir den Sand direkt aus, ansonsten wird der Sand jährlich bis zu 3 Jahren auf eine Tiefe von 35 cm für die gesamten Sandanlagen erneuert.
  • Wir achten darauf, dass der Schmutzeintrag aus der Umgebung sehr gering gehalten wird.
  • Bei Benutzung unseres Planschbeckens achten wir besonders auf die Hygienische Desinfektion und Aufbereitung des Wassers.
  • Das Becken wird dann täglich mit frischem Wasser gefüllt und nach Benutzung wieder entleert, um die Verkeimung des Wassers zu vermeiden.
  • Nach der Benutzung also Leerung des Wassers, wird eine gründliche desinfizierende Reinigung des Beckens vorgenommen.
  • Zur Füllung des Planschbeckens benutzen wir Wasser mit Trinkwasserqualität.
  • Verspritzte oder verdunstete Wassermengen füllen wir mit Trinkwasser nach.
  • Bei einer Verunreinigung des Wassers, wie durch Fäkalien wird ein sofortiger Wasserwechsel und gründliche Reinigung und Desinfektion des Beckens durchgeführt.

In kontinuierlichen Abständen wird dies auch mit dem Gesundheitsamt besprochen.

Spielsand

Wir achten bei unserem Sandspielplatz auf die Herkunft und Qualität des Sandes. Bei Austausch des Sandes ist für uns die Stadt Salzgitter/Garten und Friedhofsamt zuständig.

Zur Pflege des Sandes beachten wir folgende Punkte:

  • Den Zulauf von Hunden und Katzen haben wir weitestgehend durch eine Einzäunung unterbunden.
  • Regemäßiges Harken zur Reinigung und Belüftung des Sandes.
  • Tägliche visuelle Kontrollen auf organische Tierexkremente, Lebensmittel oder Müll und anorganische Verunreinigungen wie Glas, Verunreinigungen aller Art werden sofort eliminiert.
  • Bei starker Verschmutzung wird ein sofortiger Sandwechsel im Sandkasten erfolgen, ansonsten jährlich bis zu 3 Jahren auf eine Tiefe von 35 cm.
  • Bei wiederholter Kontamination mit Hunde-und Katzenkot nehmen wir den Sandwechsel in kürzeren Abständen vor (mindestens vierteljährlich).

Erste Hilfe

Bei Bagatellwunden wird die Wunde vor dem Verband mit Leitungswasser Trinkwasser gesäubert. Der Ersthelfer hat dabei Einmalhandschuhe zu tragen und sich nach der Hilfeleistung die Hände zu desinfizieren.
Mit Blut oder sonstigen Exkreten kontaminierte Flächen werden unter Verwendung von Einmalhandschuhen mit einem mit Desinfektionsmittel getränkten Tuch gereinigt und die betroffene Fläche anschließend nochmals regelrecht desinfiziert.
Im Kindergarten befinden sich ein großer Verbandskasten, sowie ein Kleiner für den Hort. Ein weiterer kleiner Verbandskasten befindet sich in der Außengruppe /Hort.

  • Großer Verbandkasten nach DIN 13169 „Verbandkasten E“
  • Kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 „Verbandkasten C“

Zusätzlich befindet sich in jeder Gruppe eine Verbandstasche mit einem alkoholischen Händdesinfektionsmittel.
Verbrauchte Materialien oder Materialien mit überschrittenem Verfallsdatum wie Einmalhandschuhe oder Pflaster werden umgehend ersetzt, regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen werden durch eine externe Fachkraft  Jährlich durchgeführt.
Das Ablaufdatum des Hände Desinfektionsmittel wird in regelmäßigen Abständen Überprüft und dieses erforderlichenfalls sofort ersetzt.

Impfprophylaxe

Eine Impfprophylaxe für Beschäftigte ist im Arbeitsschutzgesetz und der Biostoffverordnung geregelt. Über den BAD werden die Mitarbeiter regelmäßig überwacht.

Zahnprophylaxe

In unserer Einrichtung werden regelmäßig die Zähne geputzt, hierzu beachten wir folgendes:

  • Unsere Zahnputzutensilien sind in einem getrennten Regale System untergebracht, so dass ein Kontakt der Zahnbürsten nicht möglich ist.
  • Über dem Waschbecken sind jeweils Spiegel in kindgerechter Höhe angebracht, denn Kinder sollten sich beim Zähneputzen beobachten können.
  • Um Verwechselungen auszuschließen, haben wir an jedem Regalfach ein personengebundenes Motiv angebracht. Auf dem Zahnputzbecher ist mit einem Wasserfesten Stift noch der Name gekennzeichnet.
  • Die Zahnbürsten werden nach Gebrauch unter fließendem Wasser gereinigt und regelmäßig ca. alle 4 Wochen ausgetauscht.

Unsere tägliche Zahnpflege im Kindergarten findet nach dem Frühstück und dem Mittagessen statt.

Spezielle Hygienemaßnahmen beim Auftreten von:

Durchfallerkrankungen

  • Oberflächen von Gegenständen, mit denen das Kind in Berührung kam oder intensiver Kontakt, werden desinfiziert mit dem viruswirksames Desinfektionsmittel (VAH Pursept-A-Xpress Flüssig & Tücher).
  • Nach dem Verlassen der Einrichtung wird die Raumpflegerin nochmal alle Oberflächen von Gegenständen, mit denen das Kind in Berührung kam, mit dem viruswirksamen Desinfektionsmittel (VAH Pursept-A-Xpress Flüssig & Tücher)
  • Nach jedem Kontakt mit dem erkrankten Kind wird eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.
  • Die das erkrankte Kind betreuende Person wird nicht mit in die Essenszubereitung und -verteilung eingebunden.
  • Nach jeder Toiletten Benutzung durch ein Kind mit Durchfall wird das Toilettenbecken und die WC-Brille gründlich gereinigt oder desinfiziert.
  • Dabei achten wir sehr auf die Verwendung von Einmalhandtüchern.
  • Die Eltern des Kindes werden informiert und gegeben falls über die Inhalte des § 34 IfSG aufgeklärt.
  • Die Eltern aller Kinder werden anonym über gehäufte auftretende Durchfallerkrankungen durch einen Aushang informiert. Ein Arztbesuch bei Auftreten der gleichen Symptome ist erforderlich.
  • Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis (Magen und Darm Grippe) erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen unsre Einrichtung nicht besuchen.

Influenza - Erkrankung der Atemwege.

  • Sie ist hoch ansteckend und wird durch kleinste Tröpfchen beim Niesen und Husten oder beim Händeschütteln leicht übertragen. Klinische Anzeichen sind plötzlich einsetzendes hohes Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen, trockener Reizhusten, Schüttelfrost und Schweißausbrüche. Auch bei jungen Menschen besteht ein schweres Krankheitsgefühl. Wegen des engen Personenkontaktes in Gemeinschaftseinrichtungen spielen Kinder und Jugendliche als Reservoir für die Weiterverbreitung eine große Rolle.


Läuse

  • Beim Auftreten von Kopflausbefall wird die Leitung/ stellvertretende Leitung der Kita unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt benachrichtigen.
  • Das befallene Kind wird bis zur Abholung durch die Eltern möglichst getrennt von den übrigen Kindern zu betreut.
  • Eine Vorstellung beim Arzt mit anschließender Behandlung ist durch die Eltern einzuleiten. -
  • Die Kita-Hort Einrichtung kann wieder benutzt werden, wenn nach dem Urteil des behandelnden Arztes eine Weiterverbreitung der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.
  • Die Eltern der Kinder mit engem Kontakt zum befallenen Kind werden auch über das Auftreten von Kopfläusen unterrichtet. Diese Kinder sowie deren Familienangehörige werden darüber Informiert sich auch bestenfalls einer Untersuchung und gegebenenfalls auch einer Behandlung zu unterziehen. -
  • Das Gesundheitsamt wird von dem Fall Informiert. -
  • Die Teppiche in der Kindergartengruppe werden gesaugt, alle Bezüge von Kopfkissen, Matratzen, Vorhänge, Puppenwäsche werden gewaschen, die Kuscheltiere werden in blaue Mülltüten verpackt und für ca. 4 Wochen aus dem Spielalltag genommen.

Sondermaßnahmen beim Auftreten von Krätze

  • Das Vorkommen von Krätze in unserer Kindertagesstätte wird unverzüglich dem Gesundheitsamt gemeldet.
  • Die Auflagen des Gesundheitsamtes werden strikt befolgt.
  • Personen, die an Krätze erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen die Einrichtung erst nach ärztlichem Attest wieder besuchen.
  • Nach Auftreten von Krätze Erkrankungen werden alle behandelten sowie potentiellen Kontaktpersonen für 6 Wochen einer ständigen Überwachung unterzogen sein (verantwortlich Gesundheitsamt).

Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes

Gesundheitliche Anforderungen

Personal im Küchen-/Lebensmittelbereich (§ 42 IfSG)

Personen, die im Küchen-bzw. Lebensmittelbereich von Gemeinschaftseinrichtungen beschäftigt sind, dürfen, wenn sie

  • an Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Darmerkrankung oder Virushepatitis A oder E (infektiöse Gelbsucht) erkrankt oder dessen verdächtig sind,
  • an infizierten Wunden oder Hauterkrankungen erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
  • die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden, nicht tätig sein oder beschäftigt werden.

Betreuungs-, Erziehung-, Aufsichtspersonal

Personen, die an einer im § 34 (1) des Infektionsschutzgesetzes genannten ansteckenden Krankheit erkrankt sind, bei denen der Verdacht darauf besteht oder die an Krätzmilben oder Läusebefall leiden, Personen, die die in § 34 (2) genannten Erreger ausscheiden bzw. zu in § 34 (3) genannten Kontaktpersonen, dürfen solange in den Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

Kinder, Jugendliche

Für die in der Einrichtung Betreuten (Kinder und Jugendliche) gilt Punkt 4.1.2 mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen.

Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflicht

Nach § 34 aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserregern handelt es sich um solche, die in unserer der Kita-Hort Einrichtung leicht übertragen werden können. Eine rechtzeitige Information darüber ermöglicht, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen und durch Information potenziell angesteckter Personen weitere Infektionen verhindert werden können. Daher verpflichtet das IfSG die in unserer Kita-Hort Einrichtung betreuten (bzw. deren Sorgeberechtigten) und die dort tätigen Personen, der Kita-Hort Einrichtung unverzüglich mitzuteilen, wenn sie von einem der in den Absätzen 1 bis 3 (§ 34) geregelten Krankheitsfällen betroffen sind. Damit der Informationspflicht nachgekommen wird, führen wir dazu 1. Mal pro Jahr eine Belehrung durch.

Belehrung

Personal im Küchen- und Lebensmittelbereich (§ 43 IfSG)

  • Die Erstausübung der Tätigkeiten im Küchen-bzw. Lebensmittelbereich ist nur möglich, wenn sie eine nicht mehr als 3 Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachweisen können. Diese muss eine in mündlicher und schriftlicher Form durchgeführte Belehrung über genannte Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen enthalten. Außerdem muss der Beschäftigte darin schriftlich erklären, dass bei ihm keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot vorliegen.
  • Treten nach Tätigkeitsaufnahme Hinderungsgründe auf, so hat der Beschäftigte dieses unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. -
  • Der Leitung oder stellvertretende Leitung führt die Belehrung für die Beschäftigten im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren 1. Mal pro Jahr durch, den Nachweis über die Belehrung wird dokumentiert und kann auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Betreuungs-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal

Unsere Mitarbeiter/innen werden für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen  nach § 35 vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im weiteren mindestens 1. Mal pro Jahr von der Leitung oder stellvertretende Leitung über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten belehrt.
Über die Belehrung wird ein Protokoll zu erstellt, das für die Dauer von 3 Jahren in der Kita-Hort Einrichtung aufbewahrt wird.  

Kinder, Jugendliche, Eltern

Unsere Mitarbeiter/innen werden Ebenfalls über gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach §34 (5) IfSG belehrt, jede Person die in unserer Kita-Hort Einrichtung neu betreut wird oder deren Sorgeberechtigte durch die Leitung der Kita-Hort Einrichtung. Diese Belehrung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Zusätzlich wird ein entsprechendes Merkblatt ausgehändigt siehe (Anlage III). Bei Wechsel der Einrichtung erhalten auch Kinder (bzw. deren Erziehungsberechtigte), die an der alten Einrichtung schon belehrt wurden, eine neue Belehrung.

Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen

Wer muss melden?

Eine Vielzahl von Infektionskrankheiten ist nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig. Grundsätzlich ist nach § 8 IfSG der feststellende Arzt verpflichtet, die im Gesetz (§ 6) genannten Krankheiten zu melden.

Ist das jedoch primär nicht erfolgt bzw. treten die im § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG zusätzlich genannten Erkrankungen (Anlage 2) in Gemeinschaftseinrichtungen auf, so wird die Leitung oder stellvertretende Leitung der Kita-Hort Einrichtung das Auftreten bzw. den Verdacht der genannten Erkrankungen unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Dies gilt auch beim Auftreten von 2 oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind.

 

 

Meldeweg

 

Beschäftigte

 

Betreute bzw. Sorgeberechtigte

 

  

 

 

Kita-Hort Einrichtung Salder

 

                  

 

Leitung/stellvertretende Leitung

 

                  

 

Gesundheitsamt

 

 

Meldeinhalte:

  • Art der Erkrankung bzw. des Verdachtes
  • Name, Vorname, Geburtsdatum
  • Kontaktpersonen (Einrichtung, Elternhaus, Geschwister)
  • Letzter Besuch in der Einrichtung:
  • Zugehörigkeit (Gruppe, Klasse):
  • siehe Meldeformular

Maßnahmen in der Einrichtung einleiten:

  • Isolierung Betroffener
  • Verständigung von Angehörigen
  • Sicherstellung möglicher Infektionsquellen

Information der Betreuten/Sorgeberechtigten über das Auftreten von Infektionskrankheiten in der Einrichtung, Maßnahmeneinleitung

Tritt eine meldepflichtige Infektionskrankheit oder ein entsprechender Verdacht in der Kita-Hort Einrichtung auf, so müssen ggf. durch die Leitung oder stellvertretende Leitung der Einrichtung die Betreuten/Sorgeberechtigten darüber anonym informiert werden, um für die Betreuten oder gefährdete Familienangehörige notwendige Schutzmaßnahmen treffen zu können.

Die Information wird in Form von

  • gut sichtbar angebrachten Aushängen im Eingangsbereich ausgehangen,
  • Merkblättern mit Informationen über die Erkrankung und notwendigen Schutzmaßnahmen,
  • Informationsveranstaltungen oder persönlichen Gesprächen erfolgen. Alle Maßnahmen werden in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt koordiniert.

Besuchsverbot und Wiederzulassung

Im Infektionsschutzgesetz § 34 ist verankert, bei welchen Infektionen für die Kinder und Jugendliche ein Besuchsverbot für Einrichtungen besteht.Der erneute Besuch der Einrichtung ist nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes dann wieder zulässig, wenn die ansteckende Erkrankung abgeklungen bzw. nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. In der Praxis hat sich ein entsprechendes schriftliches Attest des behandelnden Arztes oder des zuständigen Gesundheitsamtes bewährt. Das Robert Koch-Institut und das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz haben Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen nach überstandenen Infektionskrankheiten herausgegeben